HessJStVollzG § 2 Erziehungsziel und Schutz der Allgemeinheit
(1) "Durch den Vollzug der Jugendstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Erziehungsziel)".

HessJStVollzG § 3 Gestaltung des Vollzugs
(1) Der Jugendstrafvollzug ist erzieherisch auszugestalten. Die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer sind zu fördern. [...]
(2) Das Leben im Jugendstrafvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. [...]

HessJStVollzG § 7 Einbeziehung Dritter
(1) Zum Erreichen des Erziehungsziels arbeiten die Anstalten mit öffentlichen Stellen sowie privaten Organisationen und Personen, die der Eingliederung der Gefangenen förderlich sein können, zusammen.

Diesen Grundsätzen fühlt sich auch der Förderverein JVA Holzstraße e.V. verpflichtet.
Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zur Verminderung des Risikos der Rückfall-Kriminalität junger Gefangener durch Hilfe zur Resozialisierung zu leisten.

Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass

  • den Inhaftierten in Einzelunterricht oder in Begleitkursen ermöglicht wird, ihre lückenhafte oder vernachlässigte Schulbildung während der Haftzeit zu ergänzen und eventuelle Abschlüsse zu erwerben
  • der Weg der jungen Gefangenen zu einer Lehre oder anderen beruflichen Förderung oder Qualifikation geebnet ist
  • sprachliche und soziale Kompetenzen sowie musische Anlagen gefördert werden

Die Leistung des Vereins besteht in der Organisation und Finanzierung geeigneter Personen und Materialien in enger Abstimmung mit der Anstaltsleitung.
Der gemeinnützige Verein wurde am 27. Mai 2004 gegründet. Beiträge, Spenden und Zuwendungen können im gesetzlichen Rahmen steuerlich geltend gemacht werden.

* Aufnahme- und Spendenantrag zum Ausdrucken

* SEPA-Lastschriftmandat