HessJStVollzG
§ 2 Erziehungsziel und Schutz der Allgemeinheit
(1)
"Durch den Vollzug der Jugendstrafe sollen die Gefangenen befähigt werden,
künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen
(Erziehungsziel)".
HessJStVollzG
§ 3 Gestaltung des Vollzugs
(1)
Der Jugendstrafvollzug ist erzieherisch auszugestalten. Die Entwicklung von
Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der
Rechte anderer sind zu fördern. [...]
(2) Das Leben im Jugendstrafvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen
soweit wie möglich anzugleichen. [...]
HessJStVollzG
§ 7 Einbeziehung Dritter
(1) Zum Erreichen des
Erziehungsziels arbeiten die Anstalten mit öffentlichen Stellen sowie privaten
Organisationen und Personen, die der Eingliederung der Gefangenen förderlich
sein können, zusammen.
Diesen
Grundsätzen fühlt sich auch der Förderverein JVA Holzstraße e.V. verpflichtet.
Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zur Verminderung des Risikos der
Rückfall-Kriminalität junger Gefangener durch Hilfe zur Resozialisierung zu
leisten.
Der
Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass
- den Inhaftierten
in Einzelunterricht oder in Begleitkursen ermöglicht wird, ihre
lückenhafte oder vernachlässigte Schulbildung während der Haftzeit zu
ergänzen und eventuelle Abschlüsse zu erwerben
- der Weg der
jungen Gefangenen zu einer Lehre oder anderen beruflichen Förderung oder
Qualifikation geebnet ist
- sprachliche und
soziale Kompetenzen sowie musische Anlagen gefördert werden
Die Leistung
des Vereins besteht in der Organisation und Finanzierung geeigneter Personen
und Materialien in enger Abstimmung mit der Anstaltsleitung.
Der gemeinnützige Verein wurde am 27. Mai 2004 gegründet. Beiträge, Spenden und
Zuwendungen können im gesetzlichen Rahmen steuerlich geltend gemacht werden.
* Aufnahme- und Spendenantrag zum Ausdrucken
* SEPA-Lastschriftmandat